Hörgeräte
Tarif
Neuer Hörgeräte-Tarifvertrag ab 1. Januar 2010 Hörgerätevertrag und Anhänge Zugelassene Vertragslieferanten und Pädakustiker Homologierte Hörsysteme Formulare
Gültig ab 1. Januar 2012
Verlängerung des Hörgeräte-Tarifvertrages bis 30. Juni 2012 Der Hörgeräte-Tarifvertrag zwischen der MTK/MV und den beiden Fachverbänden für Hörakustik VHS und AKUSTIKA vom 1. Januar 2010 wird bis 30. Juni 2012 verlängert. Ab 1. Juli 2012 soll ein neuer Tarifvertrag in Kraft treten.
Gültig ab 1. Januar 2010
Neuer Hörgeräte-Tarifvertrag ab 1. Januar 2010
Die Unfallversicherer, die Militärversicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung (Invalidenversicherung) haben mit den beiden Akustikerverbänden AKUSTIKA und HZV einen neuen, auf zwei Jahre befristeten Tarifvertrag vereinbart. Dieser tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Nachfolgend stellen wir Ihnen kurz die wichtigsten Informationen zusammen.
Befristeter Verbandsvertrag Der beiliegende Vertrag wurde zwischen den Sozialversicherern IV/AHV/UV/MV und den Akustiker-Verbänden AKUSTIKA und HZV abgeschlossen und ist auf Ende 2011 befristet.
Preislimiten Hörgeräte Die Preislimiten für die Hörgeräte wurden gesenkt; die neuen Hörgeräte-Maximalpreise pro Indikationsstufe ersehen Sie im Anhang 1, Ziffer 4 des Tarifvertrages.
Dienstleistungspauschale Die Dienstleistungspauschalen für die Anpassungen bei Erwachsenen wurden nicht geändert. Wie bis anhin ist in diesen Pauschalen Folgendes inbegriffen: Beratung, Diagnostik, vergleichende Anpassung mit Probetragen, Erfolgs- und Funktionskontrollen, Erstellen des Anpassberichtes sowie zeitlich unbefristet die Servicearbeiten wie Reinigung, Ersetzen des Schallschlauches, Funktionskontrollen, Überprüfung der Programmierung und Neueinstellungen.
Art und Umfang der Leistung Die Anpassung eines Hörgerätes erfolgt auf Auftrag der Versicherer und muss von einem von den Versicherern anerkannten ORL-Expertenarzt verordnet und abschliessend überprüft werden. Art und Umfang der Leistung werden durch die medizinische Indikation bestimmt. Es dürfen zu Lasten der Versicherer nur Hörgeräte abgerechnet werden, welche vom Bundesamt für Metrologie (METAS) homologiert wurden und für welche ein einwandfreier Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung in der Schweiz gewährleistet ist.
Kinderhörgeräteversorgungen (gilt nur für die IV) Die Vereinbarung betreffend die Apparative Versorgung von Kindern mit Hörschwächen wurde nicht geändert. Sie gilt nur für die Invalidenversicherung. Die Details sind in Anhang 6 des Tarifvertrages geregelt.
Sonder-Hörgeräteversorgungen Der Tarif für Sonder-Hörgeräteversorgungen (Knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate) wurde nicht geändert.
Tinnitusbehandlung (gilt nur für UV und MV) Die Gerätepreise für die Versorgung mit einem Noiser-Gerät wurden angepasst. Die Dienstleistungspauschale bleibt unverändert. Der Tarif für Tinnitusbehandlung gilt nur für UV und MV.
Hörgerätelisten Als einfache und zweckmässige Versorgung im Sinne der Sozialversicherer gelten in der Regel nur HdO-Geräte. IdO-Geräte werden meist aus kosmetischen Gründen gewählt; die Versicherten haben für die Mehrkosten deshalb selbst aufzukommen.
Es gibt wie bis anhin zwei Hörgerätelisten:
- Eine erste Liste mit zuzahlungsfreien Hörgeräten, d.h. Geräte, welche vollständig durch die Versicherer übernommen werden (Indikationsstufen 1 bis 3).
- Eine zweite Liste mit sogenannten überpreisigen Hörgeräten. Wählt eine versicherte Person ein Hörgerät aus dieser Liste, hat sie für die Mehrkosten selber aufzukommen. Diese Mehrkosten sind auf dem Formular "Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten" detailliert auszuweisen und von der versicherten Person und vom Hörgeräteakustiker zu unterzeichnen. Auf dieser Liste der zuzahlungspflichtigen Hörgeräten werden neu keine Gerätepreise mehr angegeben.
Knochenleitungshörbrillen Es gelten die auf der Hörgeräteliste vermerkten Preise.
Regelung bei Verlust Im Falle eines Hörgeräte-Verlustes (oder Zerstörung) hat die versicherte Person wie bis anhin einen Selbstbehalt zu übernehmen, welcher ihr direkt vom Akustiker in Rechnung zu stellen ist. Unter Ziff. 4.6 in Anhang 1 des Tarifvertrages sind die entsprechenden Beträge aufgeführt.
Paritätische Vertrauenskommission (PVK) Die Aufgaben der PVK sind in der entsprechenden Vereinbarung (Anhang 4 des Tarifvertrages) geregelt. Adresse des PVK-Sekretariates: Sekretariat Hörgeräte-PVK, Dr. Marianne Sonder, Rechtsanwältin, SONDER + PARTNER, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri.
Übergangsregelung Massgebend für die Anwendung des neuen Tarifs ist das Datum, an welchem die Anmeldung durch die versicherte Person beim zuständigen Versicherer eingeht. Demnach sind Anträge, welche vor dem 01.01.2010 bei der Versicherung eintreffen, noch nach altem Tarif zu beurteilen.
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Hörgerätevertrag und Anhänge
Vertrag
Tarif (Anhang 1), gültig ab 01.01.2010
Tarif (Anhang 1), gültig bis 31.12.2009
Ausführungsbestimmungen (Anhang 2)
Mehrkostenformular (Anhang 2, Beilage 1)
ORL-Expertenärzte (Anhang 2, Beilage 2)
Qualitätssicherungsvertrag (Anhang 3)
Fortbildungsrichtlinien (Anhang 3, Beilage 1)
Interpretation Art. 2.3 und 2.4 QS-Vertrag (Anhang 3, Beilage 2)
METAS-Richtlinien über die Messung des Grundgeräusches in Hörprüfkabinen (Anhang 3, Beilage 3)
Richtlinie zur Erteilung einer Busse (Anhang 3, Beilage 4)
PVK-Vereinbarung (Anhang 4)
Verfahrensreglement PVK (Anhang 4, Beilage 1)
TK-Vereinbarung (Anhang 5)
Vereinbarung Kinderversorgung (Anhang 6)
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Zugelassene Vertragslieferanten und Pädakustiker
Liste der zugelassenen Akustikergeschäfte (25.07.2011)
Liste der anerkannten Pädakustiker (01.02.2011)
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Homologierte Hörsysteme
Liste der zuzahlungsfreien Hörsysteme (01.04.2011)
Liste der zuzahlungspflichtigen Hörsysteme (01.04.2011)
Knochenverankerte und implantierte Hörhilfen (01.04.2011)
Knochenleitungshörbrillen (01.04.2011)
Lieferantenadressen für Hörsysteme (01.04.2011)
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Formulare
Formular Antrag Neuzulassung Hörgerätefachgeschäft (Word)
Formular Antrag Zulassung Pädakustiker (Word)
Formular Indikationsstufe Patienten im IV-Alter (Word)
Formular Antrag an PVK (Word)
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