| 03001 | Härtende Verbände | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Die Position 01.0210 kann für das Anlegen von härtenden Verbänden in Rechnung gestellt werden. Die Medizinische Interpretation erläutert, dass die Applikation an Finger/Hand und Zehen/Fuss abdeckt. Die Turbostrip-Fingerschienen sind aus einem härtenden Material hergestellt und könnten deshalb formal korrekt mit der Ziffer 01.0210 abgerechnet werden. Die Vergütung der Ziffer beträgt TL 99.06 und AL 22.64 TP. Gemäss dem UV-/MV-/IV-Arzttarif kostete das Anlegen einer solchen Fingerschiene 2 Taxpunkte, oder 9.90 SFR. Die Vergütung in TARMED entspräche einer Zwölffachen Erhöhung der Kosten.
Die Position im TARMED beinhaltet auch eine Reinigung des Raumes und Ähnliches. Diese entfallen natürlich beim Anlegen einer so einfachen Turbostrip-Fingerschiene. Auch muss diese Behandlung nicht im Gipsraum stattfinden. (Die Position 01.0210 gehört zum Leistungsbündel der Sparte Gipsraum.) |
| Beschluss |
| Das Anlegen von konfektionierten Fingerschienen ist Teil der Grundleistung und kann nicht separat abgerechnet werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 01.0210 |
| 03002 | Ärztlicher Zwischenbericht | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Die Anwendung der Tarifziffer 00.2210 schafft keine Probleme: Der „formalisierte, einfache Arztbericht“ gilt für die Verrechnung des vom UVG-Versicherer verlangten ersten Arztzeugnisses.
Probleme entstehen allerdings beim ärztlichen Zwischenbericht: Während die einen die Tarifposition 00.2220 verwenden, vertreten andere die Meinung, 00.2250 sei anzuwenden.
Die Interpretation 5 von Kapitel 00.06 besagt, dass Berichte bis 10 Zeilen Text auf einer A4-Seite (formalisierte oder nicht), also Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Berichte, Mitteilungen an Patienten, etc. Bestandteil der allgemeinen Grundleistungen sind. Dies gilt nicht, wenn der Bericht vom Versicherer verlangt worden ist, also die Position 00.2250 zur Anwendung kommt.
Die Tarifposition 00.2250 kann für kleine vom Versicherer verlangte Arztberichte (formalisiert oder nicht) bis 10 Zeilen verwendet werden. Zeitlicher Aufwand dieser Position: 4 Minuten.
Die medizinische Interpretation von 00.2220 besagt: „Vom Versicherer verlangter ärztlicher Zwischenbericht, von Militärversicherung verlangter ärztlicher Bericht, Verlaufsbericht an die IV.“ Diese Position ist mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten dotiert. Also bedeutend höher als die Position 00.2250.
Die von den UVG-Versicherern verlangten formalisierten ärztlichen Zwischenberichte sind also vom zeitlichen Umfang für das Ausfüllen am ehesten mit dem verlangten kleinen Arztbericht (00.2250: 4 Minuten) gleichzusetzen. |
| Beschluss |
| Der schon publizierte Entscheid wurde am 18.11.03 aufgehoben. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.2220, 00.2250 |
| 03004 | Verrechnung Notfall durch den Radiologen | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Wenn ein Patient vom behandelnden Arzt an einen Radiologen überwiesen wird, und diese Untersuchung am gleichen Tag stattfinden soll, kann nicht ein Notfallzuschlag verrechnet werden. Diese Anwendung wäre nur dann zulässig, wenn der Patient schon beim überweisenden Arzt als Notfall behandelt und auch beim Radiologen eine unverzügliche Behandlung erhalten würde. |
| Beschluss |
| Der Notfall ist in den Kapitelinterpretationen des Notfalls geregelt. Eine Konsultation „am gleichen Tag“, Expresskonsultationen etc sind à priori keine Notfälle.
Der Entscheid wurde am 16.12.2003 aufgehoben und unter der Antragsnummer 03033 neu geregelt. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 00.08 | - |
| 03005 | Verrechnung Notfallzuschlag auf Zeugnisse und Berichte | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Die Positionen Zeugnisse und Berichte einer Notfallbehandlung sind vom Validator zurückgewiesen worden.
Die Kapitelinterpretation KI-7 vom Kapitel 00.06 besagt, das diese Tarifpositionen nicht mit Positionen aus den Kapiteln 00.08 (Notfallzuschläge) und 37 (Klinische Pathologie) kumuliert werden können. |
| Beschluss |
| Die Kapitelinterpretation ist klar und bedarf eigentlich keiner weiteren Erklärung. Um zu verhindern, dass solche Rechnungen vom Validator zurückgewiesen werden, empfiehlt die PIK die Berichte unter einer neuen Sitzungsnummer einzugeben.
Zusätzlich interpretiert die PIK, dass kleine handschriftliche Überweisungsnotizen für Notfälle mit der Konsultation abgegolten sind, da diese keinen grossen Aufwand bedeuten. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.2210 bis 00.2290 |
| 03008 | Schriftverkehr unter Ärzten | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Ist jeder Schriftverkehr unter Ärzten mit den Tarifpositionen 00.2270ff abzurechnen, auch wenn der Bericht nicht verlangt wurde, oder für einen anderen Arzt bestimmt ist? |
| Beschluss |
| Der schon publizierte Entscheid wurde am 18.11.03 aufgehoben.
Es gilt demnach der Wortlaut im Text des Kapitels und der Tarifpositionen. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.2270ff, 00.0140 |
| 03009 | Der Begriff Zeilen bei Berichten
Kapitel/Tarifposition: 00.06 | 19.08.2003 |
| Problemstellung |
| Im Kapitel 00.06 Zeugnisse und Berichte, Schreiben wird der Umfang eines Berichtes mit der Anzahl Zeilen angegeben, die zur Verfügung stehen. Aber was zählt alles zu einer Textzeile? |
| Beschluss |
| Nur der Textblock ist für die Berechnung der Zeilen relevant. Es gelten NICHT als Textblock: Personalien des Patienten, Adresse des Arztes, etc und Vorgedruckte Titel. Es werden die Zeichen im Textblock gezählt. Für volle 60 Zeichen wird eine Zeile berechnet. (Bsp.: 244 Zeichen = 4 Zeilen) |
| Kapitel | Tarifposition |
| 00.06 | - |
| 03010 | „Notfall Inkonvenienz Pauschale“, durch Ambulante Institutionen | 16.09.2003 |
| Problemstellung |
| Permanencen oder Medical Centers verrechnen fast immer die Position 00.2510. Dies stützt sich auf die Argumentation, dass es sich immer um einen Notfall handelt.
Diese Notfallkriterien decken sich aber nicht immer mit den Notfallkriterien des TARMED.
Die Medizinische Interpretation von 00.2510 klärt die tarifarischen Notfallkriterien wie folgt:
- Der Facharzt kümmert sich sofort, verzugslos mit dem Patienten bzw. sucht ihn auf. Es wird ein direkter Arzt-Patienten Kontakt vorausgesetzt.
Diese Interpretation widerspricht der Ansicht, dass es sich bei den Patienten von Permanencen nur um Notfälle handelt. |
| Beschluss |
| Auch in den Permanencen gilt die Interpretation eines Notfalls gemäss TARMED. Die Nichtanmeldung gilt nicht generell als Notfall, das unangemeldete Aufsuchen rechtfertigt nicht generell eine Abrechnung nach Notfalltaxe. Dies bleibt den speziellen Fällen des Notfalls vorbehalten. Die Tarifposition 00.2510 kann nur in nachgewiesenen, speziellen Fällen abgerechnet werden |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.2510 |
| 03011 | Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation | 16.09.2003 |
| Problemstellung |
| Die Interpretation der Tarifziffer 00.0710 ist unklar. Werden venöse Punktionen mit den Grundleistungen abgerechnet, oder werden diese wie in der Medizinischen Interpretation vermerkt mit den Tarifpositionen der Analyseliste verrechnet? |
| Beschluss |
| Die PIK hat festgestellt, dass die Analyseliste dem TARMED in Bezug auf Praxislaboratorien widerspricht. Eine neue Tarifposition wird in der PTK beantragt.
Die PIK hat festgestellt, dass die Analyseliste dem TARMED in Bezug auf Praxislaboratorien widerspricht. Eine neue Tarifposition wird in der PTK beantragt. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.0710 |
| 03012 | Ärztliche Gutachten | 16.09.2003 |
| Problemstellung |
| Gutachten sind im TARMED in 5 Kategorien aufgeteilt. Werden diese Gutachten nicht nur durch ein Aktenstudium angefertigt, sondern erfolgt zusätzlich noch eine Untersuchung des Patienten, können die Tarifziffern 00.2320 bis 00.2380 (Untersuchung bei Gutachten, Klasse 1 bis 7) in Rechnung gestellt werden.
Die Untersuchungsklassen sind untereinander nicht kumulierbar und sie dürfen auch nur 1 Mal pro Sitzung abgerechnet werden. Die höchste fixierte minutierte Untersuchungsklasse ist die Tarifziffer 00.2370 und diese Minutage beträgt 180 Minuten. Der Zeitbedarf ist häufig höher als die 180 Minuten und es kommt vor, dass sich solche Untersuchungen über mehrere Tage erstrecken. Wie können solche Untersuchungen abgerechnet werden? |
| Beschluss |
| Untersuchungen für ein Gutachten können an mehreren Tagen stattfinden. Es ist jeweils die, an diesem Tag dem Zeitaufwand entsprechende Untersuchungsklasse zu verrechnen. Das Referenzgutachten an den zusätzlichen Tagen wird mit dem Wert Null eingegeben. |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 00.2310 bis 00.2420 |
| 03013 | Zeiteinheiten | 16.09.2003 |
| Problemstellung |
| Es besteht Unsicherheit, ab wann eine nächste Zeiteinheit verrechnen darf. Gilt das erreichen der Grenze bereits als Berechtigung, die nächste Einheit abzurechnen? |
| Beschluss |
| Weitere Zeiteinheiten können erst verrechnet werden, wenn die vorhergehende Zeiteinheit abgeschlossen ist (z.b. ab 300 Sekunden) und die Zeitlimite überschritten wird ( ab 301. Sekunde der Konsultation). |
| Kapitel | Tarifposition |
| ganzer TARMED | ganzer TARMED |
| 03028 | Ganzwirbelsäuleaufnahme und Orthoradiogram | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Aufnahmen der ganzen unteren Extremitäten bzw. Ganzwirbelsäulenaufnahmen sind im TARMED 1.1r nicht tarifiert. |
| Beschluss |
| Aufnahmen der unteren Extremitäten (Orthoradiogramm)
Bei Aufnahmen der ganzen Extremität kann wie folgt abgerechnet werden (gilt für beide Seiten):
? Ein Mal Oberschenkel, erste Aufnahme (30.1730)
? Ein Mal Unterschenkel, erste Aufnahme (30.1770)
? Ein Mal Becken, erste Aufnahme (30.0800)
Bei Ganzwirbelsäulenaufnahmen können folgende Aufnahmen verrechnet werden
? HWS, erste Aufnahme (30.0510)
? BWS, erste Aufnahme (30.0530)
? LWS, erste Aufnahme (30.0550) |
| Kapitel | Tarifposition |
| - | 30.0510, 30.0530, 30.0550 und 30.0800, 30.1730, 30.1770 |
| 03029 | Konsiliarische Beratung in der Radiologie | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass Röntgenärzte konsiliarisch tätig sein können. Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht konsiliarische Beratungen verrechnet werden für Leistungen, die bereits anderweitig erbracht und bezahlt wurden. Es kann z.B. nicht sein, dass ein Grundversorger ein Röntgenbild nicht im Detail interpretieren kann und so um Hilfe beim Röntgenologen nachsucht und dieser dann dies als konsiliarische Beratung verrechnet.
Sendet nun ein Arzt die gesamte Röntgendokumentation eines Patienten einem Radiologen zur Stellungnahme, oder kommt er selber zum Radiologen, wird ja vom Radiologen eine konsiliarische Beratung verlangt, welche mit der Interpretation der Bilder des Grundversorgers oder des fremden Arztes nichts zu tun hat. Dessen ungeachtet sind Befunde bei Hausärzten in der Regel Krankengeschichte-Einträge und nicht Befunde wie in Röntgeninstituten. Solche Situationen entsprechen ganz klar dem „Einholen einer Zweitmeinung“ und gelten somit als konsiliarische Beratung.
Das Konsilium darf nicht missbraucht werden, um dem behandelnden Arzt seine Röntgenbilder zu beurteilen.
Nicht als Konsilium gilt das „Lesen“ von Voraufnahmen vor einer radiologischen Untersuchung. Es ist auch keine „Ärztliche Leistung“ (00.0140) in Abwesenheit des Patienten (inkl. Aktenstudium), pro Minute |
| Beschluss |
| Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Radiologie gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes sofern eine echte Zweitmeinung verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln. Es muss gemäss Interpretation für das Konsilium ein schriftlicher Bericht verfasst werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30 und 00.05 | - |
| 03030 | Kombination von Konsultation und Röntgenkonsultation | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Ein Neurologe ist im Rahmen der Besitzstandswahrung berechtigt CT-Untersuchungen durchzuführen. Ist es nun richtig, dass dieser Arzt sowohl eine Konsultation als auch eine Röntgenkonsultation in Rechnung stellen kann? |
| Beschluss |
| In der gleichen Sitzung darf die Röntgenkonsultation nicht mit der Grundleistungskonsultation kombiniert werden.. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30 und 00 | 30.0010, 00.0010ff |
| 03031 | CT-/MR-Rekonstruktion | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Auffällig ist, dass insbesondere bei CT sehr oft die Rekonstruktion (30.4420) in Rechnung gestellt wird. In den Röntgenberichten wird jedoch in keiner Weise darauf hingewiesen. Es war sicher nicht die Meinung der Tarifschaffenden, dass bei jedem CT eine Rekonstruktion in Rechnung gestellt werden kann. Wenn dies der Fall wäre, hätte man die Rekonstruktion in die Basisuntersuchung einkalkuliert. |
| Beschluss |
| Falls in der Radiologie CT-/MR-Rekonstruktionen mit den Tarifpositionen 30.4420 oder 30.5280 abgerechnet werden, müssen diese erbrachten Leistungen im Befund erwähnt werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30 | 30.4420 und 30.5280 |
| 03032 | Radologie Schlüsselbein beidseitig | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Die Clavicula ist als Sammelposition mit dem Sternum tarifiert. Diese Position kann nur 1 mal pro Sitzung und nicht einmal pro Seite abgerechnet werden. Wie kann also die Radiologie des Schlüsselbeins beidseitig abrechnen? |
| Beschluss |
| Bei der beidseitigen Aufnahme der Clavicula (30.0710) (links und rechts) kann 1x eine erste und entsprechende weitere Aufnahme in Rechnung gestellt werden (30.0720).
Zusätzlich gilt die Kapitelinterpretation KI 30-3. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30 | 30.0710 |
| 03033 | Notfall in der Radiologie | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Es hat sich bereits gezeigt, dass verschiedentlich die Röntgeninstitute den Notfall in Rechnung gestellt haben, obwohl dies aus den Unterlagen nicht klar ersichtlich war, warum ein Notfall in Rechnung gestellt wurde.
Notfälle im Röntgeninstitut sind nicht sehr häufig, unter gewissen Bedingungen dürfen sie aber vom Röntgenarzt abgerechnet werden. |
| Beschluss |
| Die Notfallbehandlung erfolgt in der Radiologie genauso, wie sie in allen anderen Fällen erfolgt. Es gelten die gleichen Kriterien (MI der jeweiligen Notfallposition).
Beispiele für typische Notfälle im Röntgeninstitut:
- Verdacht auf ausgedehnte Trümmerfrakturen
- Schädelblutungen
- Organruptur
- Phlebothrombosen und andere lebensbedrohlich Zustände, welche eine
unverzügliche Therapie zur Folge haben. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 00.08 | 00.2510 bis 00.2590 |
| 03034 | Konsultation im Röntgeninstitut | 10.02.2004 |
| Problemstellung |
| Gemäss Interpretationen des Kapitels 30 (KI-9), sind die Tarifpositionen aus dem Kapital 30 Teile eines Leistungsblockes und deshalb nur unter sich kumulierbar. Aus dieser Regelung ausgenommen sind Notfallzuschläge (00.08).
Hier stellt sich die Frage, wann und in welchen Fällen eine Konsultation doch in Rechnung gestellt werden kann. Üblicherweise werden die Patienten betreffend Befund an den behandelnden Arzt zurückgewiesen. Dieser Arzt wird dem Patient den erhobenen Befund im Detail erklären.
Im folgenden Fall sollte eine Konsultation ohne weiteres durch den Radiologe verrechenbar sein:
Eine Konsultation darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn ein Patient ausdrücklich um
eine eigentliche Konsultation (Unterredung) ersucht.
In diesem Fall muss die Konsultation mit einer zweiten Sitzung abgerechnet werden. |
| Beschluss |
| Die Abgeltung sämtlicher ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Bildgebenden Verfahren werden durch die Position 30.0010 abgegolten. Nur bei anderen ärztlichen Leistungen ohne medizinischen Zusammenhang mit dem Bildgebenden Verfahren können die Leistungen aus dem Kapitel 00.01.01 (Grundleistungen) verrechnet werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30 und 00.01.01 | - |
| 04003 | Zusatzposition 31.0270 nicht kumulierbar mit der Hauptposition 31.0260 | 09.03.2004 |
| Problemstellung |
| Die Zusatzposition 31.0270 ist nicht kumulierbar mit der Hauptposition 31.0260.
Der Fehler muss behoben werden: die Positionen 31.0270 und 31.0310 sollten als unabhängige Positionen und nicht als Zusatzpositionen aufgeführt werden. Sie werden nur in seltenen Fällen mit 31.0260 angewendet, sondern in der Regel während Herzbelastungen mit anschliessender Applikation im Applikationsraum durchgeführt, so dass die Verknüpfung aufzuheben ist.
Als Zwischenlösung wird vorgeschlagen, dass im Rahmen einer 2. Sitzung mit den Positionen des Kapitel 17.01 abgerechnet wird. |
| Beschluss |
| Antrag an PTK:
Bis zur entsprechenden Tarifänderung empfiehlt die PIK:
Die gegenseitige Verblockung von 31.0260 zu 31.0270 wird aufgehoben.
Die Medizinische Interpretation von 31.0270 wird wie folgt ergänzt: (Nur zur Dokumentation eines unvorhergesehen kardialen Ereignisses.) |
| Kapitel | Tarifposition |
| 31 | 31.0260, 31.0270, 31.0310 |
| 04004 | Zusatzposition 31.0620 | 09.03.2004 |
| Problemstellung |
| Die Zusatzposition 31.0620 wird auch mit den Hauptleistungen 31.0630 bis31.0660 erbracht.
Die Zusatzposition 31.0620 muss zu den Positionen 31.0630 bis 31.0660 in Ergänzung kommen.
Als Zwischenlösung darf der Nuk.-Mediziner die Pos. 31.0630 (z. B.) als Hauptleistung abrechnen plus die Position 00.0610 mit Mengegerüst 0 (null) und dann die Pos. 31.0620. |
| Beschluss |
| Antrag an die PTK:
Bis auf weiteres empfiehlt die PIK:
Die Position 31.0620 kann auch als Zuschlag auf die Positionen 31.0630, 31.0640, 31.0650 und 31.0660 angewendet werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 31 | 31.0620, 31.0630 bis 31.0660 |
| 04005 | Konsultation in der Nuklearmedizin | 09.03.2004 |
| Problemstellung |
| Gemäss Interpretationen des Kapitels 31 (KI-31-5), sind die Tarifpositionen aus dem Kapital 31 Teile eines Leistungsblockes und deshalb nur unter sich kumulierbar.
In der Nuklearmedizin, insbesondere bei Schilddrüsenuntersuchungen, kommen Konsultationen häufig vor. Im folgenden Fall sollte eine Konsultation ohne weiteres durch den Nuk.-Mediziner verrechenbar sein:
Eine Konsultation darf im Rahmen der nuklearmedizinischen Untersuchung abgerechnet werden, sofern diese medizinisch begründet ist, wie z.B. bei Schilddrüsenuntersuchungen.
Im folgenden Fall sollte eine Konsultation ohne weiteres durch den Nuklearmediziner verrechenbar sein:
Eine Konsultation darf in Rechnung gestellt werden, wenn sie medizinisch begründbar ist oder wenn ein Patient ausdrücklich um eine eigentliche Konsultation (Unterredung) ersucht.
In diesem Fall muss die Konsultation mit einer zweiten Sitzung abgerechnet werden. |
| Beschluss |
| Der Antrag wird am 25.2.2004 abgelehnt.
Die in der Ausgangslage dargestellten Sachverhalte können nach dem gültigen Tarif abgerechnet werden, da diese Konsultationen nicht in der gleichen Sitzung mit der eigentlichen nuklearmedizinischen
Diagnostik erfolgen. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 31 und 00 | - |
| 04006 | Schilddrüsenuntersuchung (Nuk.-Medizin) | 09.03.2004 |
| Problemstellung |
| Vor einer nuklearmedizinischen Untersuchung der Schilddrüse wird in der Regel ein US der Schilddrüse gemacht. Wegen der Verblockung der Kap. 30 und 31 ist die Abrechnung heute nicht möglich. Damit die Abrechnung korrekt gemacht werden kann, müssen 2 Sitzungen eröffnet werden.
Bei nuklearmedizinischen Schilddrüsenuntersuchungen wird der Nuk.-Mediziner meistens ein US der Schilddrüse machen. Die Abrechnung der erbrachten Leistung darf (muss) im Rahmen von 2 verschiedenen Sitzungen abgerechnet werden. |
| Beschluss |
| Die PIK geht davon aus, dass während der Abklärungen eines Schilddrüsenleidens in der Regel eine US-Untersuchung der Schilddrüse ausreichend ist.
Sollte diese Schilddrüsen-Untersuchung gleichentags und vom gleichen Leistungserbringer, der die nuklearmedizinische Untersuchung durchführt, erbracht werden, muss aus tariftechnischen Gründen auf zwei Sitzungen am gleichen Tag zurückgegriffen werden. |
| Kapitel | Tarifposition |
| 30, 31 | - |