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Komplementärmedizin: Änderungen ab 1.1.2012
Ab 1. Januar 2012 werden die komplementärmedizinischen Leistungen der Anthroposophischen Medizin, der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie und der Phytotherapie wieder in den Grundleistungskatalog aufgenommen und sind - während einer Evaluationsphase bis 2017 - zulasten der Sozialversicherer verrechenbar. Die Leistungen der Akupunktur bleiben wie bisher anerkannt.
Abrechnungsberechtigt sind Ärzte, die dem TARMED-Vertrag beigetreten und über die entsprechenden Fähigkeitsausweise verfügen. Ausgeschlossen ist die Verrechnung komplementärmedizinischer Leistungen auf Basis von Besitzstands-Daten. Die Besitzstände der oben genannten Fachgebiete wurden aus der Dignitätsdatenbank gestrichen.
12. August 2011
Übergangslösung zum Kapitel 29 des TARMED
In der Vergangenheit hat die Abgeltung der interventionellen Schmerztherapie immer wieder zu Diskussionen geführt.
Das bestehende TARMED-Kapitel 29 Schmerztherapie wurde dieses Jahr revidiert und gelangt mit der nächsten TARMED-Version im Jahre 2012 zur Anwendung.
Es war den Versicherern ein Anliegen, für die Zeit bis zur Einführung des neuen Kapitels 29 eine Übergangslösung zur Abgeltung der Schmerztherapie auszuarbeiten. Dies ist in Zusammenarbeit mit der SSIPM gelungen.
Die Übergangslösung wird von der SSIPM und der ZMT im UV/MV/IV-Bereich zur Anwendung empfohlen.
Wenn sich ein Arzt oder ein Versicherer nicht daran orientieren möchte, gelten weiterhin die Tarifregeln des TARMED (keine Kumulation von Kapitel 29 mit Kapitel 39 im Rahmen einer interventionellen Schmerztherapie, ausser bei Tarifziffern des Kapitels 29 mit der Sparte "UBR Grundversorger oder UBR Schmerztherapie").
Im der nachfolgenden Tabelle werden die entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten erläutert.
29. März 2010
Fakturation von Inhalationsanästhetika
Die ZMT stellt fest, dass Leistungserbringer im ambulanten Bereich vermehrt Inhalationsanästhetika in Rechnung stellen. Dabei beziehen sich die Leistungs-erbringer auf die Verpackungsform des Produkts, welches in flüssiger Form verkauft wird.
Medizinische Überlegungen Enflurane, Isofluran, Desfluran und Sevofluran gehören zur Gruppe der Inhalationsanästhetika. Diese Produkte werden durch Erwärmung auf 20-50 Grad Celsius mittels kalibrierten Verdampfern in gasförmigen Aggregatszustand, in Kombination mit Sauerstoff und Lachgas über die Atemwege verabreicht.
Tarifarische Überlegungen Bei der Tarifierung der Anästhesie-Positionen im TARMED wurden Inhalations-anästhetika im Umlagen-Kostensatz berücksichtigt und somit in der technischen Leistung (TL) eingerechnet. Eine zusätzliche Fakturation der oben genannten Produkte würde somit zu einer Doppelverrechnung führen.
Entscheid Gemäss TARMED Kapitelinterpretation KI-28-4 ist die Verabreichungsart für die Verrechnung der Inhalationsanästhetika massgebend. Dabei sind alle gasförmig verabreichten Substanzen in der technischen Leistung enthalten und somit nicht zusätzlich verrechenbar.
KI-28-4 Im Rahmen der Narkose verwendete Gase Im Rahmen dieser anästhesiologischen Leistungen verwendete Gase (inkl. Sauerstoff) sind in den technischen Leistungskomponenten inbegriffen und somit nicht separat verrechenbar
Diese Haltung wird sowohl von Santésuisse, wie auch durch die ZMT gestützt. Siehe auch: http://www.santesuisse.ch/FAQs_Tarif_Tarifstruktur
27. Dezember 2005
TARMED: Elektronischer Datenaustausch Die Kriterien des elektronischen Datenaustausches sind dann erfüllt, wenn die Leistungserbringer (Arztpraxen, Spitäler) und Versicherer gemäss den definierten Standards (XML) kommunizieren können. Siehe Forum Datenaustausch. Die elektronische Abrechnung setzt somit voraus, dass die Rechnung beim Versicherer gemäss den definierten Standards (XML) elektronisch eintrifft. Die Mengenlimitierungen im TARMED mit dem Vermerk „Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte“ entfallen nur für jene Leistungserbringer, welche die Kriterien des elektronischen Datenaustausches erfüllen. Die Limitierungen entfallen auch dann, wenn der Leistungserbringer die oben genannten Kriterien zwar erfüllt, er dem Versicherer aber gleichwohl eine Papierrechnung einreichen muss, da der Versicherer nicht in der Lage ist, elektronische Rechnungen zu verarbeiten. In allen anderen Fällen behalten die Limitierungen ihre Gültigkeit.
22. März 2005
Pro Memoria Ambulante Behandlung von UVG-Patienten durch einen Vertragsarzt. Darf der Arzt vom Patienten ein Zusatzhonorar verlangen?
Vor kurzer Zeit haben verschiedene Vertragsärzte begonnen, Patienten nur unter der Voraussetzung ambulant zu behandeln, dass diese eine Zusatzrechnung akzeptieren. Einige dieser Ärzte lassen zudem die Patienten eine entsprechende Zusatzhonorarvereinbarung unterzeichnen.
Dieses Vorgehen ist ungesetzlich, denn im UVG kennt man keine Zusatzrechnung für ambulante Behandlungen. Es gilt das Naturalleistungs-prinzip (tiers payant) gemäss UVG Art. 10 (der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich ...), d.h. der UVG-Versicherer gewährt Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Sachleistungen. Das bedeutet, dass die Versicherten diese Leistungen in natura erhalten und der UVG-Versicherer die entsprechenden Kosten direkt dem Arzt bezahlt. Den Patienten darf keine Rechnung gestellt werden. Folglich ist es ungesetzlich den Patienten überhaupt eine solche Honorarvereinbarung unterschreiben zu lassen. Der Arzt kann sich nicht auf die Unterschrift des Patienten berufen, um sein Vorgehen zu legitimieren. Das ist eine Umgehung des Gesetzes, das von keinem Gericht goutiert würde.
Wie muss sich der Patient verhalten und wie der betroffene UVG-Versicherer?
Der Patient kann sich ganz einfach weigern, die Zusatzrechnung zu bezahlen. Falls er betrieben wird, muss er Rechtsvorschlag erheben.
Wird bei der Suva oder bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG festgestellt, dass ein Vertragsarzt Patienten eine entsprechende Zusatzhonorarvereinbarung unterzeichnen lässt oder ein Zusatzhonorar verlangt, so ist beim Arzt sofort zu intervenieren und im Wiederholungsfall die PVK anzurufen (vgl. TARMED "Vereinbarung betreffend Sanktionen", Art. 1).
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